I. GELTUNG DER BEDINGUNGEN
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen die im Rahmen unseres Unternehmens erbracht werden. Auch alle zukünftigen Geschäfte werden, wenn diese Bedingungen im Einzelfall nicht übermittelt werden sollten, nur unter der Bedingung ihrer Geltung abgeschlossen und erfüllt. Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Vereinbarung im Einzelfall gültig. 

II. LIEFERUNG
Die Auslieferung der Ware erfolgt, mangels anders lautender schriftlicher Vereinbarung, nach unserer Wahl im Zentrallager Leobersdorfer Straße 24, 2552 Hirtenberg. Die Lieferung und Berechnung erfolgt zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen, sowie zu den in den jeweils gültigen Preislisten angegebenen Bedingungen. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Eventuelle Gewichtsangaben sind unverbindlich. Alle Sendungen reisen, auch bei Lieferung frei Haus, stets auf Gefahr des Empfängers. Etwaige Transportschäden sind vom Waren- bzw. Rechnungsempfänger sofort bei Warenübernahme dem Frachtführer in schriftlicher Form zu melden und bei diesem geltend zu machen. 

III. LIEFERZEIT
Die bestätigten Lieferzeiten halten wir nach Möglichkeit ein, müssen jedoch bei Überschreitung derselben, jeden Schadenersatz ablehnen. 

IV. PREISE
Die Preise sind freibleibend, enthalten keine Umsatzsteuer und Kosten der Verpackung und erhöhen sich jedenfalls mit unserer Preisliste. Sollten sich unsere Kalkulationsgrundlagen (zum Beispiel Einstandspreise, Belastungen durch Steuern, Gebühren und öffentliche Abgaben u.a.m.) erhöhen, sind wir berechtigt, bereits vereinbarte Preise zu erhöhen. 

V. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Bei Zahlungsverzug über 30 Tage nach Fakturendatum gelten Verzugszinsen in der Höhe von 2% über der jeweils gültigen Bankrate, zumindest jedoch in der Höhe von 12% p.A., zuzüglich Umsatzsteuer, vereinbart. In diesem Falle verpflichtet sich der Kunde auch sämtliche Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen, insbesondere die Kosten einer anwaltlichen Intervention in der durch den Rechtsanwaltstarif in der jeweils gültigen Fassung bestimmten Höhe. Die Hereinnahme von Wechseln erfolgt nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung, lediglich zahlungshalber, und schließt einen Skontoabzug aus. Diskontzinsen sowie alle Spesen gehen ausschließlich zu Lasten des Wechselschuldners. 

VI. EIGENTUMSVORBEHALT
VI.1.Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller unserer jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Besteller aus der zwischen den Parteien bestehenden Geschäftsverbindung einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln sowie Saldoforderungen aus einem auf die Geschäftsbeziehung bezogenen Kontokorrentverhältnis. 
VI.2. Die von uns an den Besteller gelieferten Gegenstände (Vorbehaltsware) bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen in unserem Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen wird. 
VI.3. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich und hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Wasser, Feuer, Diebstahl usw. in branchenüblichem Umfang, mindestens in Höhe des Einkaufswertes auf eigene Kosten zu versichern. Der Besteller tritt an uns hiermit bereits jetzt alle Leistungs- und Entschädigungsansprüche bis zur Höhe der uns zustehenden gesicherten Forderungen einschließlich Mehrwertsteuer ab, die er aus Schäden der vorgenannten Art gegen Versicherungsunternehmen oder sonstige Ersatzverpflichtete erlangt. Wir nehmen diese Abtretung an. Wir sind berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Bestellers zu leisten. 
VI.4. Wird Vorbehaltsware vom Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Wir werden Eigentümer der neuen Sache. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht uns gehörender Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis der Fakturenwerte unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert. 
VI.5. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts sind Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen unzulässig. 
VI.6. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird sie der Besteller unverzüglich auf unser Eigentum hinweisen und uns unter Angabe von Namen und Anschrift des Pfändungsgläubigers unverzüglich hierüber benachrichtigen, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. 
VI.7. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsverkehrs sowie unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer VI.9 auch tatsächlich auf uns übergehen. 
VI.8. Die Befugnis des Bestellers, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, endet mit dem Widerruf durch uns und unabhängig von einem Widerruf spätestens mit der Zahlungseinstellung des Bestellers oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers. Wir sind zum Widerruf im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers berechtigt. 
VI.9. Erfolgt die Weiterveräußerung nicht gegen Barzahlung, tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber sämtliche Forderungen mit allen Nebenrechten aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen - gegen den Erwerber an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir nehmen die Abtretung an. Wurde die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt oder vermengt und haben wir hieran in Höhe unserer Fakturenwerte Miteigentum erlangt, steht uns die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert unserer Rechte an der Ware zu. Hat der Besteller die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird unsere Forderung sofort fällig und der Besteller tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab und leitet seinen Erlös aus dem Verkauf der Forderung an den Factor unverzüglich an uns weiter. Wir nehmen die Abtretung an. 
VI.10. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen (insbesondere aus dem Weiterverkauf) ermächtigt. Wir können diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der Vertagspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag über das Vermögen des Bestellers gestellt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Bestellers eröffnet ist oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter gegen den Besteller vorliegen. Der Besteller hat auf unser Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder uns die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsermächtigung werden wir hiermit vom Besteller bevollmächtigt, dessen Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, werden wir die Abtretung nicht offenlegen. Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der uns zustehenden Forderungen mit Namen und Anschriften der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten. 
VI.11. Treten wir bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurück, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Wir können uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen. 
VI.12. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers oder eines durch die Übersicherung des verpflichtet. 

VII. GEWÄHRLEISTUNG
Mängelrügen werden nur anerkannt, wenn sie unverzüglich nach sofortiger Untersuchung der Ware erfolgen und den genauen Grund der Beanstandung enthalten. Wir sind bei Mängel jeder Art – wesentlichen oder unwesentlichen, behebbaren oder unbehebbaren – berechtigt, nach unserer Wahl entweder Wandlung, Verbesserung oder Ersatz-lieferung vorzunehmen. Bei erfolgloser erster Verbesserung sind weitere Verbesserungsversuche zulässig. Für Qualitätsmängel im Bereich unserer Vorlieferanten bzw. Produzenten stehen wir nur in dem Maße und zu jenem Zeitpunkt ein, als unsere Vorlieferanten bzw. Produzenten hiefür aufkommen. Fahrzeugteile müssen vor Montage und Lackierung auf Passgenauigkeit auf dem jeweiligen Fahrzeugtyp geprüft werden. Räder dürfen nur auf den angegebenen Fahrzeugtypen verwendet werden. Vor Reifenmontage unbedingt Räder auf Sitz und Freigängigkeit prüfen. Bereits montierte bzw. lackierte Räder oder Fahrzeugteile können nicht retour genommen werden. Retouren werden nur nach vorheriger Absprache angenommen. Die Ware muss in einwandfreiem Zustand, originalverpackt und frei von jeder Beschriftung und Bezettelung sein. Die Verwendung von nicht serienmäßigen Fahrzeugteilen hat eine behördliche Eintragung im Typenschein zur Voraussetzung. Für diese Eintragung ist für Fahrzeugteile, welche vom Fahrzeughersteller nicht freigegeben sind bzw. werden, ein Gutachten einer neutralen Stelle (Sachverständiger) von ihren Kunden selbst zu erwirken. Wir können daher die Eintragung im Typenschein nicht generell gewährleisten. 

VIII. HAFTUNG
Wir haften nicht für leichte und grobe Fahrlässigkeit. Unsere Haftung ist betragsmäßig grundsätzlich mit jener Summe beschränkt, die durch unsere Versicherung gedeckt ist bzw. für die im Falle eines Verschuldens des Vorlieferanten bzw. Produzenten dieser zum Schadenersatz herangezogen werden kann. Die Fälligkeit des Schaden-ersatzanspruches tritt in diesen Fällen erst dann ein, sobald wir über diese Beträge verfügen können. Die Haftung besteht nur unserem Vertragspartner gegenüber. Dieser verzichtet hiermit ausdrücklich im voraus für alle dritten Personen (etwa Wiederverkäufer, Endverbraucher, deren Familienangehörige, Angestellte und andere Geschädigte) auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen uns. Er verpflichtet sich, einen Weiterverkauf nur unter der Voraussetzung dieses Verzichtes des Käufers auf Ansprüche gegen uns vorzunehmen und haftet uns gegenüber für jegliche Versäumnisse und für jede Leistung, die wir an dritte Personen erbringen müssen. 

IX. DATENSPEICHERUNG
Wir sind berechtigt, die personenbezogenen Daten des Bestellers zu verwerten und zu speichern.

X. ANZUWENDENDES RECHT, GERICHTSSTAND UND ERFÜLLUNGSORT
Wir vereinbaren in jedem Fall die Anwendung österreichischen Rechtes. Als Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart. 

Mai 2016